Inhaberaktien sind ERLAUBT. Die Gründung einer Nevis Gesellschaft nimmt normalerweise 2 bis 5 Arbeitstage in Anspruch. Verfügbarkeit der Namenssuche für Ihre Nevis NBCO. Bezahlung der Regierungsgebühren des ersten Jahres. Es sind keine Dokumente zu unterschreiben. Der Antragsteller wird als Gesellschaftsgründungsvorstand ernannt. Der Antragsteller wird als Gesellschaftsaktionär ernannt. Der Gesellschaftsaktionär und der Gesellschaftsvorstand werden elektronisch ernannt. US$10.000,00 Genehmigtes Aktienkapital. Bereitstellung und Einreichung des Gesellschaftsvertrages und der Satzung beim Handelsregister. Die Gebühren für den registrierten Vertreter und den eingetragenen Firmensitz für das erste Jahr. Die folgenden Dokumente werden via FedEx oder DHL geliefert: Gründungsurkunde. Gedruckte und gebundene Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Satzung. Protokoll der ersten Sitzung des Vorstands. Ausgabe von Aktien. Das Register der Aktionäre. Das Register der Vorstände, Verwalter. Verlängerungsgebühren (vom zweiten Jahr an jährlich zahlbar): Registrierte Adresse, Regierungsgebühren.
Premier Paket
£ 665.00
Verlängerungsgebühren ab £491
Inhaberaktien sind ERLAUBT. Die Gründung einer Nevis Gesellschaft nimmt normalerweise 2 bis 5 Arbeitstage in Anspruch. Verfügbarkeit der Namenssuche für Ihre Nevis NBCO. Bezahlung der Regierungsgebühren des ersten Jahres. US$10.000,00 Genehmigtes Aktienkapital. Bereitstellung und Einreichung des Gesellschaftsvertrages und der Satzung beim Handelsregister. Die Gebühren für den registrierten Vertreter und den eingetragenen Firmensitz für das erste Jahr. WIR STELLEN EINEN NOMINIERTEN GESELLSCHAFTSVORSTAND-SERVICE FÜR DAS ERSTE JAHR ZUR VERFÜGUNG: Die folgenden Dokumente werden via FedEx oder DHL geliefert: Gründungsurkunde. Gedruckte und gebundene Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Satzung. Protokoll der ersten Sitzung des Vorstands. Ausgabe von Aktien, das Register der Aktionäre, Vorstände und Verwalter. Vereinbarung über die Bereitstellung der Nominierten-Dienstleistung und Entschädigung der Nominierten. Vorunterschriebenes undatiertes Rücktrittsschreiben des Vorstands. Schadloshaltungserklärung an die Nominierten. Generalvollmacht. Schadloshaltungserklärung für die Generalvollmacht. Verlängerungsgebühren(vom zweiten Jahr an jährlich zahlbar): Registrierte Adresse, nominierter Vorstand, Regierungsgebühren.
Deluxe Paket
£ 775.00
Verlängerungsgebühren ab £611
Inhaberaktien sind ERLAUBT. Die Gründung einer Nevis Gesellschaft nimmt normalerweise 2 bis 5 Arbeitstage in Anspruch. Verfügbarkeit der Namenssuche für Ihre Nevis NBCO. Bezahlung der Regierungsgebühren des ersten Jahres. US$10.000,00 Genehmigtes Aktienkapital. Bereitstellung und Einreichung des Gesellschaftsvertrages und der Satzung beim Handelsregister. Die Gebühren für den registrierten Vertreter und den eingetragenen Firmensitz für das erste Jahr. Wie stellen einen nominierten Gesellschaftsvorstand für das erste Jahr zur Verfügung. Die folgenden Dokumente werden via FedEx oder DHL geliefert: Gründungsurkunde. Gedruckte und gebundene Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Satzung. Protokoll der ersten Sitzung des Vorstands. Ausgabe von Aktien, das Register der Aktionäre, Vorstände und Verwalter. Vereinbarung über die Bereitstellung der Nominierten-Dienstleistung und Entschädigung der Nominierten. Vorunterschriebenes undatiertes Rücktrittsschreiben des Vorstands. Schadloshaltungserklärung an die Nominierten, Vertrauenserklärung vom nominierten Aktionär. Generalvollmacht. Schadloshaltungserklärung für die Generalvollmacht. Verlängerungsgebühren(vom zweiten Jahr an jährlich zahlbar): Registrierte Adresse, nominierter Vorstand und Aktionär, Regierungsgebühren.
GESETZLICHE ANFORDERUNGEN
Die Gründungsdokumente tragen nicht den Namen oder die Identität irgendeines Aktionärs. Die Namen oder Identitäten dieser Personen erscheinen in keiner öffentlichen Aufzeichnung. Eine IBC kann nicht innerhalb von Nevis Island Handel treiben oder dort Grundbesitz besitzen. Gesellschaftszeichner können außerhalb von Nevis ansässig sein. Sie müssen mindestens einen Vorstand ernennen. Es gibt keine maximale Anzahl an Vorständen. Vorstände können juristische oder natürliche Personen sein. Ein Vorstand kann jeder Nationalität angehören. Es muss zumindest einen Aktionär geben. Die Namen und Adressen der Aktionäre stehen der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Aktionär und Vorstand können die gleiche Person sein. Es gibt kein Erfordernis einen lokalen Aktionär und Vorstand zu ernennen. Es gibt kein Erfordernis für einen ortsansässigen Verwalter. Es gibt kein Einlagekapitalerfordernis. Das minimal einbezahlte und begebene Kapital kann eine Aktie sein, die voll bezahlt ist. Aktien können mit oder ohne Nennbetrag ausgegeben werden. Aktien können in jeder kenntlichen Währung oder in mehr als einer kenntlichen Währung ausgegeben werden. NBCO Aufzeichnungen und Buchhaltungsunterlagen müssen nicht geführt oder bei den Behörden eingereicht werden. Der registrierte Vertreter muss eine Treuhandgesellschaft sein, die in Nevis registriert ist. Inhaberaktien sind ERLAUBT.
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OFFSHORE NEVIS IBC GESELLSCHAFTSGRÜNDUNG. GRÜNDEN SIE EINE OFFSHORE FIRMA IN NEVIS Willkommen bei dem Nevis IBC (NBCO) Online Gründungsvertreter. Wir empfehlen Ihnen diese Seite in ihrer Gesamtheit durchzusehen, sodass Sie über die Nevis Jurisdiktion und die Machtbefugnisse, die Nevis Gesellschaften gewährt werden, unterrichtet sind. Wir werden Sie durch den Prozess der Registrierung Ihrer Nevis IBC und des Aufbaus Ihrer registrierten Identität geleiten. Fertig stellen und einreichen eines Antragsformulars einer NBCO. Die adäquate Fertigstellung und Einreichung dieses Formulars, zusammen mit der Bereitstellung der Bezahlung, wird Coddan ermöglichen Ihre vorgeschlagene Nevis Gesellschaft innerhalb von drei Arbeitstagen zu gründen. Wir werden per Eilbotenzustellung Ihre Unternehmensdokumente an die Postadresse, die Sie in Ihrer Gründungsbestellung angegeben haben, schicken. Wenn Sie sich vertraut machen wollen mit der Beschreibung und den Inhalten der Nevis offshore Gesellschaftsgründungs-pakete, die von unserer Firma angeboten werden und herausfinden wollen, welche Art von Dienstleistung in diesem oder jenem Nevis NBCO Gesellschaftsgründungspaket enthalten ist, sich ein Bild über den Preis der jährlichen Verlängerung der Dienstleistung und über die allgemeinen gesetzlichen Erfordernisse der Firmengründung in Nevis machen wollen, dann wählen Sie bitte das Paket, das Sie benötigen, aus der Liste, die sich unter dem Banner befindet, aus. Die Information im Banner wird, je nachdem, welches Paket Sie ausgewählt haben, erneuert.
1. Eine in Nevis gegründete Gesellschaft hat die gleichen Machtbefugnisse wie eine natürliche Person. 2. Normalerweise ist das genehmigte Aktienkapital entweder 1.000 Aktien ohne Nennbetrag oder US$100.000 Aktien mit Nennbetrag. 3. Das minimal ausgegebene Kapital ist eine Aktie ohne Nennbetrag oder eine Aktie mit Nennbetrag. 4. Aktienklassen, die erlaubt sind: Namensaktien, Inhaberaktien, Vorzugsaktien, rückzahlbare Aktien und Aktien mit oder ohne Nennbetrag. 5. Eine Nevis Offshore befreite Gesellschaft ist von jeder lokalen Besteuerung befreit. 6. Die minimale Anzahl an Vorständen ist drei, wenn die Anzahl der Aktionäre drei ist. Wenn es weniger als drei sind, kann die Anzahl der Vorstände gleich der Anzahl der Aktionäre sein. 7. Die Vorstände können natürliche oder juristische Personen sein, sie können jeder Nationalität angehören und sie müssen nicht Bewohner von Nevis sein. 8. Eine Nevis befreite Gesellschaft muss einen Gesellschaftsverwalter ernennen, der eine natürliche oder juristische Person sein kann, jeder Nationalität angehören kann und nicht in Nevis ortsansässig sein muss. 9. Es muss mindestens einen Aktionär geben. 10. Englisch ist die offizielle Sprache und die Handelssprache der Insel. Nevis erfreut sich einer Alphabetisierungsrate von 96%, eine der höchsten in der Westlichen Hemisphäre.
Alle IBCs sind frei von allen Formen nevisischer Besteuerung. Es gibt keine nevisischen Steuern auf Dividenden, Einkommen, Kapitalausschüttung oder Löhne, was auch immer. Darüber hinaus, im Unterschied zu vielen Onshore Jurisdiktionen, besteuert Nevis nicht den kumulierten (aber nicht ausgeschütteten) Gewinn einer IBC. Das Vermögen Ihrer IBC kann kontinuierlich wachsen und wird frei von nevisischer Steuer sein. Bei Coddan kombinieren wir diesen gewaltigen Vorteil mit einer leistungsfähigen Option eine panamasche Stiftung zu haben, die die Aktien der IBC besitzt.
Es ist nicht erforderlich für Sie in Nevis zu sein, um die Geschäfte Ihrer Nevis IBC zu leiten. Bankgeschäfte, das Unterzeichnen von Verträgen und das Investieren kann alles aus der Ferne gehandhabt werden und in Übereinstimmung mit dem Gesetz von Nevis bleiben. Natürlich hat selbst Nevis für seine IBCs minimale Anforderungen, die zu befolgen sind. Diese minimalen Anforderungen beinhalten zumindest einen einzigen Aktionär zu haben, drei Vorstände zu haben (außer die IBC hat weniger als drei Aktionäre), einen registrierten Vertreter zu haben, einen eingetragenen Firmensitz und die Bezahlung einer Jahresgebühr – all dies kann von Coddan für Sie verwaltet werden. Obwohl es nicht grundsätzlich nach nevisischem Recht erforderlich ist, kann Ihre IBC periodische Sitzungen abhalten, selbst wenn Sie wählen nicht daran teilzunehmen.
Alle Geschäfte einer nevisischen IBC sind privat und können nicht offen gelegt werden, mit Ausnahme von wirklich außergewöhnlichen Umständen. Das einzige Dokument, das bei der Regierung eingereicht werden muss, ist die jährliche Unternehmenslizenz und diese enthält minimale Informationen. Es ist kein Erfordernis einen Jahresbericht oder einen Jahresabschlussbericht der Regierung offen zu legen. Nevis verlangt keine Regierungsüberprüfung Ihrer IBC Finanz- oder Geschäftsunterlagen.
Das nevisische Gesetz erlaubt die Benutzung von nominierten Aktionären, leitenden Angestellten und Vorständen. Dies bedeutet, dass Coddan als ein nominierter (Vertreter) Vorstand und leitender Angestellter im Namen der IBC handeln kann. So können die wahren Vorstände, leitenden Angestellten und Aktionäre ungenannt bleiben.
Im Unterschied zu den meisten Onshore Jurisdiktionen erlaubt Nevis einer IBC entweder Namensaktien oder Inhaberaktien oder beides auszugeben. Während die Besitzer einer Namensaktie in den Büchern der Gesellschaft verzeichnet sind, gibt es kein Aufzeichnungserfordernis für eine Inhaberaktie. Wer auch immer im Besitz der Aktie ist wird automatisch als der Besitzer erachtet, wenn keine starken Anzeichen von Betrug vorliegen. Ein gutes Beispiel für ein Inhaberpapier ist Bargeld! Wenn sie es haben, dann wird es als Ihnen gehörig erachtet. Der Besitz ist zumindest neun Zehntel des Rechts, wenn Inhaberpapiere beteiligt sind. So kann der nevisische Unternehmensbesitz durch die Benutzung von Inhaberaktien vollständig anonym bleiben. Inhaberaktien können zu einem Nominierten ausgegeben werden, der sie an den Besitzer abtritt und der Besitz ist vollkommen privat.
Bitte beachten Sie » Die Preise, die Sie für die bestellten Posten bezahlen müssen, sind auf der Webseite klar dargestellt. Alle Preise enthalten die Mehrwertsteuer, die zu zahlen ist, es sei denn, es ist anders angegeben. Es wird keinen Vertrag irgendeiner Art zwischen Ihnen und uns geben, bis wir von Ihnen die Bezahlung erhalten. Wir arbeiten als Ihr Vertreter bei der Eintragung der Offshore-Gesellschaften. Wir sind weder in der Lage zu garantieren, dass solch eine Einreichung für den Registrator des Handelsregisters akzeptabel sein wird, noch gibt es irgendwelche vertraglichen Verpflichtungen für uns dies zu tun. Wenn der Registrator des Handelsregisters die Eintragung oder eine andere Einreichung ablehnt, werden wir Ihrem Konto die volle Rückvergütung gutschreiben und der Vertrag zwischen uns wird für nichtig erklärt. Der Registrator des Handelsregisters bietet nicht die Möglichkeit der Rückgängigmachung der Eintragung von Gesellschaften oder der elektronischen Einreichung von Dokumenten an. Wir werden nicht in der Lage sein eine derartige Eingabe, in Ihrem Interesse, zu annullieren und werden Ihnen auch nicht irgendeine, von Ihnen getätigte Zahlung, gutschreiben können. Alle auf der Coddan Webseite (www.ukincorp.co.uk) gezeigten Preise sind in britischen Pfund.
Live Help » "Live Help" ist ein Echtzeit "Chat" Merkmal, das Ihnen ermöglicht mit einem Kundendienstberater, ohne einen Telefonanruf zu tätigen, zu kommunizieren. Sie bekommen die Antworten zu Ihren Fragen während Sie unsere Webseite benutzen. Das Drücken der "Live Help" Taste startet eine Online-Beratung mit einem unserer Vertreter. Live Help ist gegenwärtig während unserer normalen Geschäftszeiten verfügbar. Außerhalb der obigen Öffnungszeiten ist unser Geschäftszentrum geschlossen. Wenn Sie auf die Taste drücken, werden Sie ein E-Mail-Formular sehen, das Ihnen erlaubt uns eine Mail mit Ihren Fragen zu schicken. "Live Help" ist absolut gratis! Es gibt keine versteckten Gebühren. Wir bieten diese Dienstleistung als Hilfestellung für die Besucher unserer Webseite an.
Unternehmenszwecke und Unternehmensmachtbefugnisse.
Aktiengesellschaften können gemäß der Aktiengesellschafts-Bestimmung für jeden gesetzlichen Unternehmenszweck oder Zwecke gegründet werden. In Abhängigkeit irgendwelcher Beschränkungen, die in der Aktiengesellschafts-Bestimmung vorgeschrieben sind oder irgendeines anderen Gesetzes von Nevis oder ihrer Gründungsurkunde, soll jede Aktiengesellschaft die Machtbefugnisse zur Förderung ihrer Unternehmenszwecke unabhängig vom Unternehmensnutzen haben und ob oder ob nicht in ihrer Satzung aufgezählt: immer währende Rechtsnachfolge zu haben. An allen Gerichten der zuständigen Jurisdiktion zu klagen oder verklagt zu werden. Ein Unternehmenssiegel zu haben und ein derartiges Siegel nach Belieben zu ändern und es zu benutzen, indem es veranlasst wird oder ein anzubringendes Faksimile oder aufgeprägt oder nachgebildet in irgendeiner Art und Weise. Zu kaufen, zu erhalten, als Finanzbeihilfe annehmen, Geschenk, Vermächtnis oder andernfalls, mieten oder andernfalls erwerben, besitzen, halten, verbessern, beschäftigen, benutzen und andernfalls Handel treiben, Grundbesitz oder persönlichem Besitz oder irgendeiner Beteiligung darin, wo auch immer gelegen.
Zu verkaufen, versenden, vermieten, austauschen oder andernfalls etwas veräußern oder eine Hypothek aufnehmen oder verpfänden oder ein Sicherungsrecht erzeugen am gesamtem oder irgendeinem Teil ihres Grundbesitzes oder persönlichen Besitzes oder irgendeinem Anteil darin. Zu kaufen, zu nehmen, zu erhalten, zu zeichnen oder andernfalls erwerben, zu besitzen, zu halten, zu wählen, zu beschäftigen, zu verkaufen, zu leihen, zu mieten, auszutauschen, übertragen oder andernfalls veräußern, eine Hypothek aufnehmen und verpfänden, Bonds und andere Obligationen, Aktien oder andere Wertpapiere oder durch andere ausgegebene Anteile, ob beschäftigt in ähnlichen oder unterschiedlichen Unternehmens-, Regierungs- oder anderen Tätigkeiten. Um Verträge zu schließen, Garantien zu geben und Verbindlichkeiten zu übernehmen; Geld zu derartigen Zinssätzen zu leihen wie die Aktiengesellschaft beschließen kann, ihre Anleihen, Bonds und andere Obligationen ausgeben und jede ihrer Obligationen durch Hypothek oder Pfand vom gesamten oder irgendeinem Teil ihres Vermögens oder irgendeines Anteils darin sichern, wo immer gelegen, in jeder Währung.
Geld zu leihen, ihre Finanzmittel investieren und neu investieren und Grundbesitz und persönliches Vermögen als Sicherheit zur Bezahlung von Finanzmittel, so als Darlehen gewährt oder investiert, in jeder Währung zu nehmen und zu besitzen. Handel treiben, ihre Tätigkeiten ausüben und Büros haben und die Machtbefugnisse ausüben, die durch diesen Part in jeder Jurisdiktion innerhalb oder außerhalb von Nevis gewährt werden. Leitende Angestellte, leitende Vorstände, Angestellte und andere Vertreter der Aktiengesellschaft auswählen und ernennen, ihre Pflichten definieren; ihre Vergütung und die Vergütung der Vorstände festlegen und Unternehmenspersonal abzufinden. Die Satzung in Bezug auf das Geschäft der Aktiengesellschaft, die Führung ihrer Geschäfte, ihre Rechte oder Machtbefugnisse oder die Rechte oder Machtbefugnisse ihrer Aktionäre, Vorstände oder leitenden Angestellten anzunehmen, zu ändern oder aufzuheben. Für das Allgemeinwohl spenden oder für wohltätige, zur Ausbildung gehörende, wissenschaftliche, bürgerliche oder ähnliche Zwecke. Pensionen zahlen und Pensionspläne, Pensions-Treuhandgesellschaften, Gewinnbeteiligungspläne, Aktienprämienpläne, Aktienoptionspläne und andere Bonuspläne für irgendeinen oder alle ihrer Vorstände aufstellen.
Zu kaufen, erhalten, nehmen oder andernfalls erwerben, besitzen, halten, verkaufen, leihen, austauschen, übertragen oder andernfalls veräußern, verpfänden, benutzen und andernfalls mit ihren eigenen Aktien handeln. Ein Gründer, Partner, Mitglied, Teilhaber oder Leiter irgendeiner Partnerschaft, Aktiengesellschaft, eines Gemeinschaftsunternehmens, einer Treuhandgesellschaft oder eines anderen Unternehmens zu sein. Alle notwendigen Machtbefugnisse haben und ausüben oder irgendeinen oder alle Zwecke für die die Aktiengesellschaft gegründet wurde, zweckdienlich ausführen. Innerhalb oder außerhalb von Nevis anerkannt zu sein and ansässig sein und den Status des besagten Sitzes von Zeit zu Zeit zu ändern.
Alle unsere Nevis International Business Companies sind allgemeine Handelsgesellschaften, welche die Gründungsurkunde und die Satzung, den registrierten Vertreter und die Adresse in Nevis beinhalten. 2-5 Tage Gründungsdienstleistung, die es Ihnen ermöglicht die Vorstands- und Aktionärsangaben sofort festzulegen. Diese Vorgehensweise wird auf alle unsere Pakete mit der Bezahlung aller Regierungsgebühren angewendet. Dieses Paket wird Ihnen direkt via DHL geliefert.
SIE FOLGENDEN VERBESSERUNGEN KÖNNEN ZU DEM OBIGEN PAKET HINZUGEFÜGT WERDEN:
Das Vermögen der Aktiengesellschaft zum Nutzen der Aktiengesellschaft, ihrer Gläubiger und ihrer Mitglieder und im Ermessen der Vorstände für jede Person, die einen direkten oder indirekten Anteil an der Gesellschaft hat, zu schützen. Eine Garantie kann durch eine Aktiengesellschaft nicht zur Förderung ihrer Unternehmenszwecke gegeben werden, wenn es bei einer Aktionärsversammlung durch Votum der Besitzer einer Mehrheit aller ausgegebenen Aktien, die berechtigt sind darüber abzustimmen genehmigt ist. Wenn es durch ein ähnliches Votum genehmigt ist, kann eine derartige Garantie durch eine Hypothek oder Verpfändung oder die Schaffung eines Sicherungsrechts am gesamten oder irgendeinem Teil des Unternehmensbesitzes oder irgendeinem Anteil darin, wo auch immer gelegen, gesichert werden.
Keine Handlung einer Aktiengesellschaft und keine Übertragung von Grundbesitz oder persönlichem Besitz zu oder durch eine Aktiengesellschaft, andernfalls gesetzlich, soll ungültig sein aufgrund der Tatsache, dass die Aktiengesellschaft ohne Befugnis oder Machtbefugnis war eine derartige Handlung vorzunehmen oder eine derartige Übertragung zu machen oder zu erhalten, aber ein derartiger Mangel an Befugnis oder Machtbefugnis kann geltend gemacht werden: in einem Prozess durch einen Aktionär gegen die Aktiengesellschaft um das Tun irgendeiner Handlung oder die Übertragung von Grundbesitz oder persönlichem Besitz durch oder zu der Aktiengesellschaft vorzuschreiben. Wenn die unbefugte Handlung oder Übertragung strebt vorgeschrieben zu sein oder ausgeführt oder gemacht zu sein unter jedem Vertrag von dem die Aktiengesellschaft eine Partei ist, kann das Gericht, wenn alle Vertragsparteien Prozessparteien sind und wenn das Gleiche als recht und billig erachtet wird, aufheben und die Ausführung eines derartigen Vertrages vorschreiben und indem so getan wird kann der Aktiengesellschaft oder den anderen Vertragsparteien zugebilligt werden, wie der Fall sein mag, eine derartige Wiedergutmachung wie sie recht und billig sein mag für den Verlust oder Schaden, der durch irgendeinen von ihnen durch den Gerichtsprozess, in dem die Ausführung eines derartigen Vertrages auferlegt wurde, erlitten wurde, vorausgesetzt, dass vorweggenommene Gewinne, die von der Ausführung des Vertrages stammen, von dem Gericht nicht als ein erlittener Verlust oder Schaden zuerkannt werden sollen.
In einem Prozess durch die Aktiengesellschaft, ob sie direkt oder durch einen Treuhänder oder anderen Rechtsvertreter handelt oder durch Aktionäre in einer abgeleiteten Klage gegen den Amtsinhaber oder frühere leitende Angestellte oder Vorstände der Aktiengesellschaft wegen Verlust oder Schaden aufgrund ihrer unbefugten Handlung; und in einem Verfahren durch das oberste Zivilgericht um die Aktiengesellschaft aufzulösen oder die Durchführung des unbefugten Geschäfts zu untersagen. Eine Aktiengesellschaft soll eine juristische Person sein, die gesetzlich als eine fiktive Person betrachtet wird mit separaten Rechten und Pflichten, verschieden von ihren Aktionären oder Mitgliedern. Die Aktiengesellschaft soll bei einer Klage, um ein gesetzliches Recht der Aktiengesellschaft geltend zu machen, ein aktivlegitimierter Kläger sein und ein ordentlicher Beklagter bei einer Klage um ein gesetzliches Recht gegen die Aktiengesellschaft geltend zu machen; und die Benennung eines Aktionärs, Mitglieds, Vorstands, leitenden Angestellten oder Angestellten der Aktiengesellschaft als einer Prozesspartei in Nevis oder sonst wo, um die Aktiengesellschaft zu vertreten ist, vorbehaltlich eines Antrages abzulehnen, wenn eine derartige Partei die einzige Partei ist, um zu klagen oder zu verteidigen, oder vorbehaltlich eines Antrages zur Klagenverbindung, wenn eine derartige Partei verbunden mit einer anderen Partei ist, die eine ordentliche Partei ist und nur verbunden wurde, um die Aktiengesellschaft zu vertreten. Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen sollen die Vorstände, leitenden Angestellten, Angestellten und Aktionäre einer Aktiengesellschaft nicht haftbar sein für Unternehmensschulden und Verbindlichkeiten.
Klagezustellung; Registrierter Vertreter.
Eine Aktiengesellschaft soll gemäß der Aktiengesellschaftsbestimmung zu jeder Zeit einen registrierten Vertreter in St. Christopher und Nevis haben. Eine Aktiengesellschaft, die keinen registrierten Vertreter in St. Christopher und Nevis unterhält, soll in Zuwiderhandlung der Aktiengesellschaftsbestimmung sein. Die Klagezustellung an einen registrierten Vertreter kann durch ein Einschreiben, das an den registrierten Vertreter adressiert ist gemacht werden oder in irgendeiner anderen, durch das Gesetz bestimmten, Art und Weise für den Dienst der gerichtlichen Vorladung, als ob der registrierte Vertreter ein Angeklagter wäre. Jeder registrierte Vertreter einer Aktiengesellschaft kann als ein derartiger Vertreter nach der Einreichung einer schriftlichen Mitteilung, ausgeführt in doppelter Ausfertigung, beim Registrator der Gesellschaften, der veranlassen soll, dass eine Kopie hiervon per Einschreiben an die Aktiengesellschaft zu der Adresse des Firmensitzes der Aktiengesellschaft oder, wenn keine vorhanden, zu der letzten bekannten Adresse einer Person, auf deren Antrag hin die Aktiengesellschaft gegründet wurde, geschickt wird, zurücktreten. Keine Bestimmung eines neuen registrierten Vertreters soll zur Einreichung akzeptiert werden, außer alle Honorare, die dem früheren Vertreter geschuldet werden, sind bezahlt worden.
Eine Bestimmung eines registrierten Vertreters kann gemäß dieses Paragraphen durch Einreichung einer entsprechenden Mitteilung beim Registrator der Gesellschaften gemacht, widerrufen oder geändert werden. Die Bestimmung eines registrierten Vertreters soll nach Ablauf von dreißig Tagen nach der schriftlichen Austrittserklärung, die an die Aktiengesellschaft gerichtet ist und der Einreichung einer Kopie der besagten Austrittserklärung beim Registrator der Gesellschaften abgeschlossen sein; oder früher, wenn ein Nachfolger-Vertreter bestimmt ist. Ein registrierter Vertreter soll, wenn er eine Vorladung, Mitteilung oder Forderung für die Aktiengesellschaft, die er vertritt, zugestellt bekommt die Gleiche an die Aktiengesellschaft, durch persönliche Benachrichtigung oder in der folgenden Art und Weise übersenden: Nach Erhalt der Vorladung, der Mitteilung oder Forderung, soll der registrierte Vertreter veranlassen, dass eine Kopie eines derartigen Dokumentes an die darin benannte Aktiengesellschaft zu ihrer letzten bekannten Adresse geschickt wird. Ein derartiger Postversand soll durch Einschreiben erfolgen. So bald wie möglich danach, wenn die Vorladung in Nevis herausgegeben wurde, kann der registrierte Vertreter beim Urkundsbeamten, der die Vorladung herausgibt, entweder einen Beleg eines derartigen Einschreibebriefes oder ein Affidavit, das feststellt, dass ein derartiger Postversand gemacht wurde, unterschrieben durch den registrierten Vertreter oder wenn der Vertreter eine Aktiengesellschaft ist, durch einen leitenden Angestellten der Gleichen, korrekt beglaubigt, einzureichen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen dieses Paragraphen soll den registrierten Vertreter von jeder weiteren Verpflichtung gegenüber der Aktiengesellschaft bezüglich der Klageszustellung, Mitteilung oder Forderung befreien, aber das Versagen des Vertreters die Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten soll auf keinen Fall die Gültigkeit der Klagezustellung, der Mitteilung oder der Forderung beeinflussen.
Wenn eine Aktiengesellschaft, gemäß Aktiengesellschaftsbestimmung scheitert einen Bevollmächtigten in Nevis zu unterhalten oder wenn der besagte Bevollmächtigte nicht mit angemessener Sorgfalt bei seiner Dienstadresse gefunden werden kann, dann soll der Registrator der Gesellschaften oder sein Beauftragter ein Vertreter einer solchen Aktiengesellschaft sein, zu dem jede Vorladung oder jede Mitteilung oder Forderung, benötigt oder erlaubt durch Gesetz, zugestellt sein kann, zugestellt wird.
Der Service des Registrators der Gesellschaften oder seines Beauftragten als Vertreter einer Aktiengesellschaft soll gemacht werden durch persönliche Zustellung und Belassung bei ihm oder seinem Stellvertreter oder irgendeiner, durch den Registrator der Gesellschaften, bevollmächtigten Person einen derartigen Service, im Büro des Registrators der Gesellschaften, zu erhalten, zweifache Kopien einer derartigen Vorladung zusammen mit der gesetzlich festgelegten Gebühr. Der Registrator der Gesellschaften oder sein Beauftragter sollen umgehend eine dieser Kopien per Einschreiben schicken, Rückschein erbeten, an eine derartige Aktiengesellschaft zu der Dienstadresse ihres registrierten Vertreters oder wenn es kein derartiges Büro gibt, dann sollen der Registrator der Gesellschaften oder sein Beauftragter eine derartige Kopie zu jedem Vorstand, der in der Gründungsurkunde benannt ist, zu der darin festgelegten Adresse oder zu der Adresse der Aktiengesellschaft außerhalb von Nevis, oder wenn es keine gibt, zu der letzten bekannten Adresse einer Person, auf deren Antrag hin die Aktiengesellschaft gegründet wurde oder in irgendeiner anderen Art und Weise durch das Gesetz erlaubt ist, per Post schicken.
Gründungsurkunde.
Die Gründungsurkunde soll darlegen: den Namen der Aktiengesellschaft; eine Erklärung, dass die Aktiengesellschaft gemäß der Aktiengesellschaftsbestimmung gegründet wurde; die Nachfolge der Aktiengesellschaft, wenn anders als unbefristet; der Zweck oder die Zwecke für die die Aktiengesellschaft gegründet wurde. Es soll ausreichend sein festzustellen, entweder alleine oder mit anderen Geschäften oder Zwecken, dass der Zweck der Aktiengesellschaft ist sich mit jeder gesetzlichen Handlung oder Tätigkeit zu befassen, für die Aktiengesellschaften gemäß der Aktiengesellschaftsbestimmung gegründet werden können und durch eine derartige Erklärung sollen alle gesetzlichen Handlungen und Tätigkeiten innerhalb der Zwecke der Aktiengesellschaft sein, ausgenommen formulierte Beschränkungen, wenn überhaupt. Die Adresse der Aktiengesellschaft in Nevis, die die Adresse ihres registrierten Vertreters sein soll. Die aggregierte Anzahl der Aktien für die die Aktiengesellschaft die Befugnis haben soll sie auszugeben; wenn derartige Aktien nur aus einer Klasse bestehen, den Nennbetrag von allen derartigen Aktien oder eine Erklärung, dass alle derartigen Aktien ohne Nennbetrag sind; oder wenn solche Aktien in Klassen geteilt werden, die Anzahl der Aktien für jede Klasse und eine Erklärung des Nennbetrages der Aktien jeder Klasse oder dass solche Aktien ohne Nennbetrag sind.
Wenn die Aktien in Klassen geteilt sind, die Bezeichnung jeder Klasse und eine Erklärung über die Vorzüge, Beschränkungen und relativen Rechte hinsichtlich der Aktien jeder Klasse. Die Anzahl der Aktien, die ausgegeben werden als Namensaktien und als Inhaberaktien und ob Namensaktien ausgetauscht werden können für Inhaberaktien und Inhaberaktien für Namensaktien. Wenn Inhaberaktien genehmigt sind ausgegeben zu werden, sollen angemessene verfahrensrechtliche Bestimmungen bezüglich der Rechte und Verpflichtungen von Besitzern von Inhaberaktien einschließlich derer bezogen auf die Bekanntmachung der Versammlungen oder anderer Tätigkeit, Bezahlung der Dividenden und Befähigung zur Abstimmung; oder eine Erklärung, dass die oben vorgesehenen (i) Bestimmungen in der Satzung dargestellt werden können. Wenn die Aktiengesellschaft Aktien einer bevorzugten oder speziellen Klasse in Folge ausgibt, dann muss die Bezeichnung jeder Serie und eine Erklärung der Veränderungen in den relativen Rechten und Vorzügen wie zwischen Serien insoweit als die Gleichen in der Gründungsurkunde festgelegt werden und eine Erklärung irgendwelcher Befugnis an den Vorstand übertragen werden, um Serien zu erstellen und festlegen und die Veränderungen in den relativen Rechten und Vorzügen wie zwischen Serien zu bestimmen.
Wenn die anfänglichen Vorstände in der Gründungsurkunde benannt sind, die Namen und Adressen der Personen, die als Vorstände fungieren bis zur ersten Jahreshauptversammlung der Aktionäre oder bis ihre Nachfolger gewählt worden sind und berechtigt sind.
Der Name und die Adresse eines jeden Gründers. Jede Bestimmung, die nicht unvereinbar mit dem Gesetz ist, die die Gründer wählen, um in der Gründungsurkunde die Regelung der Geschäfte der Aktiengesellschaft darzulegen, einschließlich der Bestimmung der anfänglichen Vorstände, Zeichnung der Aktien durch die Gründer und jede Bestimmung, die die ÜL;bertragung von Aktien beschränkt oder ein größeres Quorum vorsieht oder Abstimmungserfordernisse hinsichtlich der Aktionäre oder Vorstände, als sie anders in der Aktiengesellschaftsbestimmung vorgeschrieben sind und jede Bestimmung, die gemäß Aktiengesellschaftsbestimmung erforderlich oder erlaubt ist, in der Satzung dargestellt zu sein.
Die Gründungsurkunde kann auf die Besitzer von irgendwelchen Bonds, Schuldverschreibungen oder anderen Verpflichtungen ausgegebene Rechte von oder durch die Aktiengesellschaft ausgegeben zu werden, ob abgesichert durch Hypothek oder andernfalls oder nicht abgesichert, irgendein oder mehrere der folgenden Machtbefugnisse und Rechte übertragen: die Machtbefugnis bei der Wahl der Vorstände zu wählen oder andere Angelegenheiten, die genau in der Satzung angegeben sind; das Recht zur Überprüfung der Geschäftsbücher, der Protokolle und anderer Unternehmensaufzeichnungen; jedes andere Informationsrecht bezüglich der finanziellen Situation der Aktiengesellschaft, welche ihre Aktionäre haben oder haben können.
Die Gründungsurkunde soll durch jeden Gründer unterschrieben und anerkannt sein und beim Registrator der Gesellschaften übereinstimmend mit den Bestimmungen von Part I der Aktiengesellschaftsbestimmung eingereicht werden. Innerhalb einer angemessenen Zeit nach der Einreichung der Gründungsurkunde, soll eine Gründungsversammlung entweder innerhalb oder außerhalb von Nevis abgehalten werden. Die besagte Gründungsversammlung soll, persönlich oder durch bevollmächtigte Vertretung, durch die anfänglich in der Gründungsurkunde benannten Vorstände oder durch den Gründer oder durch die Gründer oder ihre Übernehmer abgehalten werden. Der Zweck der Versammlung soll sein die Satzung anzunehmen, derartige Geschäft abzuwickeln, wie sie vor der Versammlung auftreten können, derartige Handlungen tun, wie sie als angemessen erachtet werden, um die Gründung der Aktiengesellschaft zu vollenden und wenn die anfänglichen Vorstände in der Gründungsurkunde nicht genannt sind, die Vorstände zu wählen, um bis zur ersten Jahreshauptversammlung der Aktionäre oder bis ihre Nachfolger gewählt und berechtigt sind, zu amtieren. Wenn die Gründungsurkunde feststellt, dass die Gründer für Aktien gezeichnet haben, können derartige Zeichnungen vor der Gründungssitzung der Vorstände übertragen werden und solche Übernehmer können die Gründungsversammlung der Gründer abhalten. Jede erlaubte Handlung, die bei der Gründungsversammlung vorgenommen werden kann, kann ohne eine Versammlung vorgenommen werden, wenn jeder Gründer, Übernehmer oder Vorstand eine Urkunde unterschreibt, die die Handlung darlegt, wie sie vorgenommen wurde.
Unternehmensfinanzen.
to limitations of the articles of incorporation and of Business Corporation Ordinance as to action which shall be authorized or approved by the shareholders, all corporate powers shall be exercised by or under authority of, and the business and affairs of every corporation shall be managed by, a board of directors.
The directors may cause the corporation to transfer any of its assets in trust to one or more trustees, to any company, association, partnership, foundation or similar entity, and with respect to the transfer, the directors may provide that the company, its creditors, its members or any person having direct or indirect interest in the corporation, or any of them, may be the beneficiaries, creditors, members, certificate holders, partners or holders of any other similar interest.
The rights or interest of any existing or subsequent creditor of the corporation in any assets of the corporation are not affected by any transfer, and those rights or interests may be pleaded against any transferee in any such transfer.
The articles of incorporation may prescribe special qualifications for directors. Unless otherwise provided in the articles of incorporation, directors may be natural persons, or corporations, of any nationality and need not be residents of Nevis or shareholders of the corporation. Alternate or substitute directors may be appointed provided that the terms and conditions under which such appointments shall be made are set forth in the articles of incorporation or bylaws.
The number of directors constituting the entire board shall not be less than three, except that where all the shares of a corporation are held by fewer than three shareholders, the number of directors may be fewer than three but not fewer than the number of shareholders. Subject to such limitations, such number may be fixed by the bylaws, by the shareholders, or by action of the board under the specific provisions of a bylaw. If not otherwise fixed under this section, the number shall be three.
The number of directors may be increased or decreased by amendment of the bylaws, by the shareholders, or by action of the board under the specific provisions of a bylaw, subject to the following limitations: if the board is authorized by the bylaws to change the number of directors, whether by amending the bylaws or by taking action under the specific provisions of a bylaw, such amendment or action shall require the vote of a majority of the entire board; and no decrease shall shorten the term of any incumbent director.
At each annual meeting of shareholders, directors shall be elected to hold office until the next annual meeting except as otherwise provided in Business Corporation Ordinance or in the articles of incorporation. The articles of incorporation may provide for the election of one or more directors by the holders of the shares of any class or series. Each director shall hold office until the expiration of the term for which he is elected, and until his successor has been elected and qualified.
The articles of incorporation or the specific provisions of a bylaw adopted by the shareholders may provide that the directors be divided into either two, three or four classes. All classes shall be as nearly equal in number as possible, and no class shall include fewer than three directors. The terms of office of the directors initially classified shall be as follows: that of the first class shall expire at the next annual meeting of shareholders, the second class at the second succeeding annual meeting, the third class, if any, at the third succeeding annual meeting, and the fourth class, if any, at the fourth succeeding annual meeting.
At each annual meeting after such initial classification, directors to replace those whose terms expire at such annual meeting shall be elected to hold office until the second succeeding annual meeting if there are two classes, the third succeeding annual meeting if there are three classes, or the fourth succeeding annual meeting if there are four classes.
If directors are classified and the number of directors is thereafter changed: any newly created directorships or any decrease in directorships shall be so apportioned among the classes as to make all classes as nearly equal in number as possible; and when the number of directors is increased by the board and any newly created directorships are filled by the board, there shall be no classification of the additional directors until the next annual meeting of shareholders.
Newly created directorships resulting from an increase in the number of directors and vacancies occurring in the board for any reason except the removal of directors without cause may be filled by vote of a majority of the directors then in office, although less than a quorum exists, unless the articles of incorporation or the bylaws provide that such newly created directorships or vacancies shall be filled by vote of the shareholders. Unless the articles of incorporation or the specific provisions of a bylaw adopted by the shareholders provide that the board shall fill vacancies occurring in the board by reason of the removal of directors without cause, such vacancies may be filled only by vote of the shareholders. A director elected to fill a vacancy shall be elected to hold office for the unexpired term of his predecessor.
Any or an of the directors may be removed for cause by vote of the shareholders. The articles of incorporation or the specific provisions of a bylaw may provide for such removal by action of the board, except in the case of any director elected by cumulative voting, or by the holders of the shares of any class or series when so entitled, or by provisions of the articles of incorporation. If the articles of incorporation or the bylaws so provide, any or all of the directors may be removed without cause by vote of the shareholders.
The removal of directors, with or without cause, as provided in subsections (l) and (2) is subject to the following: in the case of a corporation having cumulative voting, no director may be removed when the votes cast against his removal would be sufficient to elect him if voted cumulatively at an election at which the same total number of votes were cast and the entire board, or the entire class of directors of which he is a member, were then being elected; and when by the provisions of the articles of incorporation the holders of the shares of any class or series, or holders of bonds, voting as a class, are entitled to elect one or more directors, any director so elected may be removed only by the applicable vote of the holders of the shares of that class or series, or the holders of such bonds, voting as a class.
Unless a greater proportion is required by the articles of incorporation, a majority of the entire board present, in person or by proxy, at a meeting duly assembled, shall constitute a quorum for the transaction of business or of any specified item of business, except that the articles of incorporation or the bylaws shall not require unanimity and may fix the quorum at less than a majority of the entire board but not less than one third thereof.
The vote of the majority of the directors present in person or by proxy at a meeting at which a quorum is present shall be the act of the board unless the articles of incorporation require the vote of a greater number.
A proxy shall be given in an instrument in writing including a telegram, cable, telex or similar teletransmission. Unless otherwise restricted by the articles of incorporation or bylaws, any action required or permitted to be taken at any meeting of the board of directors or of any committee thereof may be taken without a meeting if all members of the board or committee, as the case may be, consent thereto in writing and the writing or writings are filed with the minutes of the proceedings of the board or committee.
Unless restricted by the articles of incorporation or bylaws, members of the board or any committee thereof may participate in a meeting of such board or committee by means of conference telephone, video, or similar communication equipment by means of which all persons participating in the meeting can hear each other, and participation in a meeting pursuant to this section shall constitute presence in person at such meeting.
The articles of incorporation may contain provisions specifying either or both of the following: that the proportion of directors that shall constitute a quorum for the transaction of business or of any specified item of business shall be greater than the proportion prescribed in the absence of such provision but less than the total number of directors; and that the proportion of votes of directors that shall be necessary for the transaction of business or of any specified item of business shall be greater than the proportion in the absence of such provision but less than the total number of directors.
An amendment of the articles of incorporation which adds a provision permitted or which changes or strikes out such a provision, shall be authorized at a meeting of shareholders by vote of the holders of two thirds of all outstanding shares entitled to vote thereon, or of such greater proportion of shares, or class or series of shares, as may be provided specifically in the articles of incorporation for adding, changing, or striking out a provision permitted.
Meetings of the board, regular or special, may be held at any place within or without Nevis, unless otherwise provided by the articles of incorporation or by the bylaws. The time and place for holding meetings of the board may be fixed by or under the bylaws, or if not so fixed, by the board.
Unless otherwise provided by the bylaws, regular meetings of the board may be held without notice if the time and place of such meetings are fixed by the bylaws or the board. Special meetings of the board may be called in the manner provided in the bylaws and shall be held upon notice to the directors. The bylaws may prescribe what shall constitute notice of meeting of the board. A notice or waiver of notice need not specify the purpose of any regular or special meeting of the board, unless required by the bylaws.
Notice of a meeting need not be given to any director who submits a signed waiver of notice whether before or after the meeting, or who attends the meeting without protesting the lack of notice. If the articles of incorporation or the bylaws so provide, the board, by resolution adopted by a majority vote of the entire board, may designate from among its members an executive committee and other committees, each of which to the extent provided in the resolution or in the articles of incorporation or bylaws of the corporation, shall have and may exercise all the authority of the board of directors, but no such committee shall have the authority as to the following matters: the submission to shareholders of any action that requires shareholders' authorization under Business Corporation Ordinance; the filling of vacancies in the board of directors or in a committee; the fixing of compensation of the directors for serving on the board or on any committee; the amendment or repeal of the bylaws, or the adoption of new bylaws; and the amendment or repeal of any resolution of the board which by its terms shall not be so amendable or repeatable.
Each such committee shall serve at the pleasure of the board. The designation of any such committee and the delegation thereto of authority shall not alone relieve any director of his duty to the corporation. No contract or other transaction between a corporation and one or more of its directors, or between a corporation and any other corporation, firm, association or other entity in which one or more of its directors are directors or officers who have a substantial financial interest, shall be either void or voidable for this reason alone or by reason alone that such director or directors are present at the meeting of the board, or of a committee thereof, which approves such contract or transaction, or that his or their votes are counted for such purpose: if the material facts as to such director's interest in such contract or transaction and as to any such common directorship, officership or financial interest are disclosed in good faith or known to the board or committee, and the board or committee approves such contract or transaction by a vote sufficient for such purpose without counting the vote of such interested director or, if the votes of the disinterested directors are insufficient to constitute an act of the board, by unanimous vote of the disinterested directors; or if the material facts as to such director's interest in such contract or transaction and as to any such common directorship, officership or financial interest are disclosed in good faith or known to the shareholders entitled to vote thereon, and such contract or transaction is approved by vote of such shareholders.
Common or interested directors may be counted in determining the presence of a quorum at a meeting of the board or of a committee which approves such contract or transaction. The articles of incorporation may contain additional restrictions on contracts or transactions between a corporation and its directors and may provide that contracts or transactions in violation of such restrictions shall be void or voidable by the corporation. Unless otherwise provided in the articles of incorporation or the bylaws, the board shall have authority to fix the compensation of directors for service in any capacity.
A loan shall not be made by a corporation to any director unless it is authorized by vote of the shareholders. For this purpose, the shares of the director to whom the loan is to be made shall not be shares entitled to vote. A loan made in violation of this section shall be a violation of the duty to the corporation of the directors approving it, but the obligation of the borrower with respect to the loan shall not be affected thereby.
A corporation shall have power to indemnify any person who was or is a party or is threatened to be made a party to any threatened, pending or completed action, suit or proceeding whether civil, criminal, administrative or investigative (other than an action by or in the right of the corporation) by reason of the fact that he is or was a director or officer of the corporation, or is or was serving at the request of the corporation as a director or officer of another corporation, partnership, joint venture, trust or other enterprise, against expenses (including attorneys' fees), judgments, fines and amounts paid in settlement actually and reasonably incurred by him in connection with such action, suit or proceeding if he acted in good faith and in a manner he reasonably believed to be in or not opposed to the best interest of the corporation, and, with respect to any criminal action or proceeding, had no reasonable cause to believe his conduct was unlawful. The termination of any action, suit or proceeding by judgment, order, settlement, conviction, or upon a plea of no contest, or its equivalent, shall not, of itself, create a presumption that the person did not act in good faith and in a manner which he reasonably believed to be in or not opposed to the best interests of the corporation, and, with respect to any criminal action or proceeding, had reasonable cause to believe that his conduct was unlawful.
A corporation shall have power to indemnify any person who was or is a party or is threatened to be made a party to any threatened, pending or completed action or suit by or in the right of the corporation to procure a judgment in its favor by reason of the fact that he is or was a director or officer of the corporation, or is or was serving at the request of the corporation as a director or officer of another corporation, partnership, joint venture, trust or the enterprise against expenses (including attorneys' fees) actually and reasonably incurred by him or in connection with the defense or settlement of such action or suit if he acted in good faith and in a manner he reasonably believed to be in or not opposed to the best interests of the corporation and except that no indemnification shall be made in respect of any claim, issue or matter as to which such person shall have been adjudged to be liable for negligence or misconduct in the performance of his duty to the corporation unless and only to the extent that the court in which such action or suit was brought shall determine upon application that, despite the adjudication of liability but in view of all the circumstances of the case, such person is fairly and reasonably entitled to indemnity for such expenses which the court shall deem proper.
To the extent that a director or officer of a corporation has been successful on the merits or otherwise in defense of any action, suit or in the defense of a claim, issue or matter therein, he shall be indemnified against expenses (including attorneys' fees) actually and reasonably incurred by him in connection therewith.
Expenses incurred in defending a civil or criminal action, suit or proceeding may be paid in advance of the final disposition of such action, suit or proceeding as authorized by the board of directors in the specific case upon receipt of an undertaking by or on behalf of the director or officer to repay such amount unless it shall ultimately be determined that he is entitled to be indemnified by the corporation as authorized in this action.
A corporation shall have power to purchase and maintain insurance on behalf of any person who is or was a director or officer of the corporation or is or was serving at the request of the corporation as a director or officer against any liability asserted against him and incurred by him in such capacity whether or not the corporation would have the power to indemnify him against such liability under the provisions of this section.
Directors and officers shall discharge the duties of their respective positions in good faith and with that degree of diligence, care and skill which ordinarily prudent men officers. would exercise under similar circumstances in like positions. In discharging their duties, directors and officers, when acting in good faith, may rely upon financial statements of the corporation represented to them to be correct by the president, managing director or the officer of the corporation having charge of its books or accounts, or stated in a written report by an independent public or certified public accountant or firm of such accountants fairly to reflect the financial condition of such corporation.
Every corporation shall have a president and treasurer, or a managing director, and a secretary, who shall each be appointed by the board or in the manner directed by the articles of incorporation or the bylaws. Such other officers shall be appointed as are required by the articles or the bylaws or as the board may determine are desirable or necessary to carry on the business of the corporation. All officers shall be natural persons except the secretary which may be a corporation. The articles of incorporation may provide that all officers or that specified officers shall be elected by the shareholders instead of by the board.
Unless otherwise provided in the articles of incorporation bylaws, all officers shall be elected or appointed to hold office until the meeting of the board following the next annual meeting of shareholders, or in the case of officers elected by the shareholders, until the next annual meeting of the shareholders. Each officer shall hold office for the term for which he is elected or appointed, and until his successor has been elected or appointed and qualified. Any two or more offices may be held by the same person unless the articles of incorporation or bylaws otherwise provide. The board may require any officer to give security for the faithful performance of his duties.
Shareholders.
Meetings of shareholders may be held at such place, either within or without Nevis, as may be designated in the bylaws. An annual meeting of shareholders shall be held for the election of directors on a date and at a time designated by or in the manner provided in the bylaws. Any other proper business may be transacted at the annual meeting.
A failure to hold the annual meeting at the designated time or to elect a sufficient number of directors to conduct the business of the corporation shall not affect otherwise valid corporate acts or cause a dissolution of the corporation except as may be otherwise specifically provided in Business Corporation Ordinance. If the annual meeting for election of directors is not held on the date designated therefor, the directors shall cause the meeting to be held as soon thereafter as convenient. If there is a failure to hold the annual meeting for a period of ninety days after the date designated therefor, or if no date has been designated for a period of thirteen months after the organization of the corporation or after its last annual meeting, holders of not less than ten percent of the shares entitled to vote in an election of directors may, in writing, demand the call of a special meeting specifying the time thereof, which shall not be less than two nor more than three months from the date of such call. The secretary of the corporation upon receiving the written demand shall promptly give notice of such meeting, or if he fails to do so within five business days thereafter, any shareholder signing such demand may give such notic